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Die Mitgliedschaft
Schulpflegschaft

 

Satzung des
"Förderkreises Schanhollenschule e.V."

§ 1 : Name und Sitz der Vereinigung

1. Die Vereinigung führt den Namen „Förderkreis Schanhollenschule e.V.“.

2. Der Sitz der Vereinigung ist Kierspe/Westfalen, sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Meinerzhagen eingetragen.

§ 2 : Wesen und Zweck der Vereinigung

1. Die Vereinigung „Förderkreis Schanhollenschule e.V.“ mit dem Sitz in Kierspe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Zweck der Vereinigung ist:

a) Beihilfe, nach Maßgabe des Vermögens der Vereinigung, zur kindgerechten Ausge-
      staltung der Schule und der Freiräume.

b)  Gedankenaustausch mit dem Schulträger, der Schulleitung und der Schulpflegschaft.

c)  Ideelle und praktische Mithilfe bei Vorhaben der Schule.

d)  Übernahme von Trägerschaften im Rahmen der pädagogischen Ziele.

e)  Finanzielle Unterstützung der Schule bei ihren Bemühungen um ergänzende Schul-
       einrichtungen, die von behördlicher Seite nicht geleistet werden.

f)   Bildung eines Sozialfonds.

g)  Finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen der Schule.

§ 3 : Mitgliedschaft

1. Als Mitglied können aufgenommen werden:

a)  alle Eltern der Schüler der Schanhollenschule,
b)  alle Freunde und Gönner der Schanhollenschule.

2. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben und durch die regelmäßige Zahlung des Beitrags erhalten.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung des Austritts 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Vereinigung schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 4 : Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen und Wahlen zu beteiligen und Auskünfte über die Arbeit der Vereinigung zu beantragen. In eigener Sache sind die Mitglieder nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht bei schuldhaftem Beitragsrückstand. Die Mitglieder können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange der Vereinigung zu wahren. Die Verwirklichung der Ziele ist nach besten Kräften zu unterstützen.

3. Die von der Mitgliederversammlung festgelegte Beiträge sind termingerecht zu entrichten.

§ 5 : Beiträge und Spenden

1. Die Mindesthöhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Einmalige Spenden z.b. zu besondere Anlässen und für besondere Zwecke sind möglich.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr.

4. Die Zahlungen der Beiträge sind ganzjährlich auf das Konto des Förderkreises zu leisten, zum 01. Oktober des Jahres.

5. Kredit- und Darlehnsaufnahme durch den Verein sind ausgeschlossen.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 : Organe der Vereinigung

1. Die Organe der Vereinigung sind

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand bestehend aus

       -  dem 1. Vorsitzenden
       -  seinem Stellvertreter
       -  dem Schriftführer
       -  dem Kassierer
       -  zwei Kassenprüfern
       -  und 3 Beisitzern

c)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und              der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- bzw.
     zeichnungsberechtigt.

2. Der jeweilige Schulleiter ist beratendes Mitglied des Vorstandes, er hat kein Stimmrecht. Er kann sich durch ein von ihm benanntes Mitglied des Kollegiums vertreten lassen.

3. Der Vorstand bekleidet sein Amt für ein Jahr.

§7 : Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitglieder- und Vorstandssitzungen. Bei seiner Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Der Schriftführer führt über jede Mitglieder- und Vorstandssitzung ein Protokoll, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Der Kassierer führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Der Vorstand beschließt über die Ausgaben des Förderkreises. Er darf nur über die vorhandenen Bestände verfügen.

3. Der Vorstand leitet die Vereinigung gemäß dem satzungsmäßigen Zweck und den hierzu durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Seine Entscheidungen fällt er mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 : Die Mitgliederversammlung

1. Am Anfang des neuen Schuljahres wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung auf jeden Fall beschlussfähig.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)  die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes einschließlich eines
     Kassenberichtes des Kassierers,

b)  die Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer,  

c)  die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über etwaige von den Mitgliedern
    vorgelegte Anträge.

3. In jedem Jahr wählt die Mitgliederversammlung:

a)  den Vorstand und die Beisitzer, wobei Wiederwahl zulässig ist,

b)  zwei Kassenprüfer, wovon jeweils einer wiedergewählt werden kann.

4. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen. Der Vereinszweck kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§9 : Auflösung des Förderkreises

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Der Antrag auf Auflösung des Förderkreises muss dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Er muss die Unterschrift von einem Zehntel der Mitglieder haben.

3. Jedes Mitglied des Förderkreises muss spätestens drei Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen und von der Tagesordnung unterrichtet sein.

4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages stattfinden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kierspe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Schanhollenschule zu verwenden hat.

§ 10

Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung und die Eintragung in das Vereinsregister unter VR 278 beim Amtsgericht in Meinerzhagen in Kraft.

Kierspe, den 06.10.1995            M. Schnerr Bille

 

 

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